Die letzte Sitzung der ARK-RWL fand am 10. Dezember 2025 statt. Auf der Tagesordnung standen neben dem Protokoll die Anhebung der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten und eine Änderung des § 20a BAT-KF „Alternative Anreize“.
Gemäß § 5 der Maßnahmeteilnehmenden-Ordnung erhalten die Mitarbeitenden, die nach Fallgruppe 1 der Anlage 1 zu dieser Ordnung eingruppiert sind, als monatliches Entgelt den gesetzlichen Mindestlohn im Sinne des Mindestlohngesetzes. Das Entgelt der Mitarbeitenden der Fallgruppe 2 verändert sich zum gleichen Zeitpunkt um denselben Vomhundertsatz, der sich aus der Erhöhung des Entgelts der Mitarbeitenden der Fallgruppe 1 ergibt. Da sich der Mindestlohn ab dem 01.01.2026 auf 13,90 € erhöht wird, wurde beschlossen, dass die Entgelte ab dem 01.01.2025 entsprechend erhöht werden.
Da es leider nicht in jeder Einrichtung eine Mitarbeitervertretung gibt, und somit keine Dienstvereinbarung nach § 20a Abs. 3 BAT-KF „Alternative Anreize“ abgeschlossen werden kann, wurde beantragt, dass auch die Mitarbeitenden dieser Einrichtungen eine Chance auf die „alternativen Anreize“ nach Abs. 1 haben. Dieser Antrag wurde auf die Januarsitzung verschoben.