Bericht aus der ARK-RWL vom 12.11.2025
Am 12. November 2025 fand die Novembersitzung der ARK-RWL statt. Auf der Tagesordnung standen neben dem Protokoll die Anhörung eine diakonischen Einrichtung im Rahmen einer Dienstvereinbarung nach der BSO und die Arbeitsrechtregelungen zur Änderung des BAT-KF – Tarifrunde TVöD Teil 2. Hierbei ging es um die Eingruppierung der Hebammen mit abgeschlossener Hochschulausbildung, Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto, Voraussetzungen zur Einrichtung eines Langzeitkontos ab dem 01.01.2026, Erhöhungsstunden, Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Dienstanweisung bei den Regenerationstagen und die Übernahme der Auszubildenden in den entsprechenden Ordnungen.
Für die diakonische Einrichtung wurde eine Notlagenregelung beschlossen. Die Auszahlung der Jahressonderzahlung muss nicht im November erfolgen, sie kann bis spätestens 30.06.2026 ausgezahlt werden.
Die Arbeitsrechtregelungen zur Änderung des BAT-KF – Tarifrunde TVöD Teil 2 wurden vollständig beschlossen:
Die Hebammen mit abgeschlossener Hochschulausbildung werden rückwirkend ab dem 01.07.2025 in die Fallgruppe 7 der Anlage 2 in Abschnitt A eingruppiert und erhalten somit ein Entgelt nah Entgeltgruppe 9c. Hierbei ist auch die Vorbemerkung 3, „Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.“, zu beachten. Sollten Kolleginnen und Kollegen, die keine abgeschlossene Hochschulausbildung haben, aber auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten wie die Hebammen mit abgeschlossener Hochschulausbildung ausüben, müssen sie ebenfalls in die Fallgruppe 7 (und nicht in die Fallgruppe 4) der Anlage 2 in Abschnitt A eingruppiert werden.
Nimmt eine Kollegin oder ein Kollege einen Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto und wird dann arbeitsunfähig, tritt trotzdem eine Minderung des Zeitguthabens ein. Ab dem 01.01.2026 wird § 6 Absatz 5 BAT-KF wie folgt geändert: „Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Satz 3) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.“ Somit unterbleibt ab dem 01.01.2026 die Minderung, wenn man ein ärztliches Attest vorlegt.
In § 6 Abs. 9 BAT-KF wird die Errichtung eines Langzeitkontos geregelt. Für die Ausgestaltung der Dienstvereinbarung gibt es bis auf die Insolvenzsicherung bisher keine Vorgaben. Dies wird ab dem 01.01.2026 wie folgt geändert:
„Mit den Mitarbeitenden kann die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die Mitarbeitende nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen können, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung
geschieht durch einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt wird:
a) Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,
b) Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsminderung, Tod,
c) Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung,
d) Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ankündigungsfristen,
e) Entgelt in der Freistellungsphase, f) Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers.
Für vor dem 1. Januar 2026 geschlossene Dienstvereinbarungen über Langzeitkonten gilt das zum 31. Dezember 2025 geltende Recht fort.““
Ab dem 01.01.2026 wir einer neuer § 6a „Erhöhungsstunden“ in den BAT-KF eingefügt. Hiernach können die Kolleginnen und Kollegen mit ihrem Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. Neben der entsprechenden Erhöhung des Tabellenentgelts erhalten die Kolleginnen und Kollegen noch zusätzlich einen von der Entgeltgruppe abhängigen Zuschlag in Höhe von 10 bzw. 20 Prozent je Erhöhungsstunden.
Nach § 28a BAT-KF haben die Kolleginnen und Kollegen, die nach Anlage 1 Berufsgruppe 1.1 Fallgruppen 1 bis 3 eingruppiert und in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt sind sowie die Kolleginnen und Kollegen, die nach den Anlagen 8 oder 9 eingruppiert sind, Anspruch auf Regenerationstage Ausgenommen sind die Kolleginnen und Kollegen, die nach Anlage 9 Berufsgruppe 5 eingruppiert sind und die Aufgaben des Tätigkeitsbereichs Alten- und/oder Familienpflege wahrnehmen. Ab dem 01.01.2026 kann der Anwendungsbereich durch Dienstvereinbarung erweitert werden. In allen Bereichen führt die Finanzlage und der Fachkräftemangel zu mehr Arbeitsverdichtung, die dazu führt, dass die Kolleginnen und Kollegen immer häufiger an ihre Belastungsgrenzen stoßen. Hier kann es sehr sinnvoll sein, dass eine Dienstvereinbarung über zwei Regenerationstage abgeschlossen wird. Dabei ist es egal, ab sich um die Kolleginnen und Kollegen in der Alten- und/oder Familienpflege, einer gesamten Kirchengemeinde oder eines gesamten Kirchenkreises handelt. Diese Dienstvereinbarung kann für jeden Bereich abgeschlossen werden. Diese Änderung haben wir als Ersatz für die im öffentlichen Dienst beschlossene Regelung „Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung“ beschlossen. Hier war der Anwendungsbereich wieder einmal sehr eng gefasst, sodass wir die Regelung nur für einen kleinen Bereich hätten beschließen können und somit wieder eine Ungleichbehandlung der Kolleginnen und Kollegen entstanden wäre.
Zum Schluss wurde noch eine Änderung bei der Übernahme der Auszubilden zum 01.01.2026 beschlossen. Hier die neue Fassung:
„(1) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
(2) Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
(3) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung: Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § möglich.“