Bericht aus der ARK-RWL vom 25.02.2026

Im Februar fand die Sitzung der ARK-RWL am 24.02.2026 statt. Auf der Tagesordnung stand eine neue Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, die Forderungen des Marburger Bundes – Entgelterhöhungen und sonstige Bestandteile der Tarifforderungen für den Bereich der BG-Kliniken und eine Änderung des § 20a BAT-KF „Alternative Anreize“.

Der Bundestag hat im Oktober 2025 das Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen, welche zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Hierzu wurde von der Diakonie eine neue Ordnung erstellt, die in der Sitzung vorgestellt wurde. Die Abstimmung soll auf der Märzsitzung der ARK-RWL erfolgen.

Im Januar hatte der Marburger Bund einen Antrag auf Entgelterhöhungen für die Ärzte gestellt, der sich wie immer an der Tarifforderung für den Bereich der BG Kliniken (lineare Steigerungen von 8 % ab dem 01.02.2026 bei einer Laufzeit von 12 Monaten) orientiert. Dieser Antrag wurde auf die Februarsitzung verschoben. Da es bisher immer noch keine Einigung über einen Tarifabschluss im den Bereich der BG Kliniken gibt, wurde der Antrag nun auf die nächste Sitzung der ARK-RWL verschoben.

Zum Schluss der Sitzung haben wir sogar was beschlossen. Auch Einrichtungengen in denen es leider keine Mitarbeitervertretung gibt, sollen die Möglichkeit haben ihren Mitarbeitenden „Alternative Anreize“ nach § 20a Abs. 1 BAT-KF anzubieten. Hier der Wortlaut des Beschlusses:

In § 20a werden in Absatz 1 hinter Satz 1 folgende Sätze 2 bis 6 eingefügt:

„Für den Fall, dass in der Dienststelle keine Mitarbeitendenvertretung besteht, kann die Dienststellenleitung allen Mitarbeitenden gemeinsam ein Angebot zu alternativen Anreizen im Sinne von Satz 1 machen. Das Angebot soll sich an vergleichbaren Dienstvereinbarungen benachbarter Dienststellen orientieren und als Nebenabrede im Sinne von § 2 Absatz 3 mit den Mitarbeitenden vereinbart werden. Die Nebenabrede kann vom Dienstgeber nur gegenüber allen Mitarbeitenden gekündigt werden. Hierbei gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats.

Voraussetzung für Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 5 sind Bemühungen zur Bildung einer Mitarbeitendenvertretung oder einer Wahlgemeinschaft für mehrere benachbarte Dienststellen.“

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